Auslandsaufenthalt, Rentenversicherung
20.01.2020
Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland die Rente voll gezahlt; bei dauerndem Auslandsaufenthalt grundsätzlich nur soweit, als sie auf den im Bundesgebiet zurückgelegten Zeiten beruht.
Eine volle Rentenzahlung ist auch in die EU/EWR-Staaten und Abkommensstaaten (Sozialversicherungsabkommen) vorgesehen.
§§ 110-114 Sozialgesetzbuch VI, bilaterale Sozialversicherungsabkommen, Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009
Gesetzliche Rentenversicherungsträger