Auslandsaufenthalt, Sozialhilfe

Eine Leistungsgewährung nach dem Sozialgesetzbuch XII setzt grundsätzlich einen tatsächlichen Aufenthalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet voraus. Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt ist eine Leistungseinstellung zu prüfen. Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Land keine Leistungen (§ 41 a Sozialgesetzbuch XII, in Kraft ab 01.07.2017).

Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten Leistungen der Sozialhilfe nur dann, wenn sie sich in einer außergewöhnlichen Notlage befinden und eine Rückkehr in das Inland aus bestimmten Gründen nicht möglich ist. Die Hilfe wird über die diplomatischen und berufskonsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt.

§ 24 Sozialgesetzbuch XII

Sozialhilfeverwaltungen bei den Landkreisen, kreisfreien Städten und Bezirken; für die Leistungsgewährung an Deutsche im Ausland die Sozialhilfeverwaltungen bei den Bezirken

youtubexingvimeotwittertubmlrsuchesearchrsspluspinterestphonenav_arrownav_arrow_whitelogo-kleinostheimlinkedininstagramicon-arrow-righticon-arrow-leftgoogle-plusflickrfaqfacebookcontactarrow