Bannwald; Erklärung

Bannwald ist Wald, der aufgrund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung vor allem in Verdichtungsräumen und waldarmen Bereichen unersetzlich ist. Er erfüllt unter anderem wertvolle Leistungen für Klima, Wasserhaushalt und die Luftreinhaltung und dient in besonderem Maße dem Schutz vor Immissionen.

Gemäß Art. 11 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) bezeichnet Bannwald Wald, der aufgrund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung vor allem in Verdichtungsräumen und waldarmen Bereichen unersetzlich ist und deshalb in seiner Flächensubstanz erhalten werden soll. Hinzu kommt seine außergewöhnliche Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt oder für die Luftreinigung. Bannwälder werden durch Rechtsverordnung der Kreisverwaltungsbehörde erklärt (Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 BayWaldG). Eine Rodung im Bannwald ist nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG möglich; insbesondere ist eine Neubegründung von gleichwertigem Wald angrenzend an den vorhandenen Bannwald erforderlich.



Zu Bannwald kann durch Rechtsverordnung ferner Wald erklärt werden, der in besonderem Maße dem Schutz vor Immissionen dient. Sind in Bannwäldern zum Schutz der Bevölkerung vor Immissionen bestimmte Wirtschaftsmaßnahmen erforderlich, so können diese demjenigen auferlegt werden, der die Immission verursacht. Der Waldbesitzer hat in diesem Fall solche Maßnahmen zu dulden.

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