Barrierefreiheit für Menschen mit Sehbehinderung im Verwaltungsverfahren
20.01.2020
Blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen können nach Maßgabe der Bayerischen Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Voraussetzung ist, dass dies erforderlich ist, um eigene Rechte im Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.
Weitere Informationen zu den Verordnungen über
www.stmas.bayern.de/inklusion/gleichstellungsgesetz/index.php#sec7