Baurecht; Abweichungen bei verfahrensfreien Bauvorhaben
Bei verfahrensfreien Bauvorhaben können Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften sowie Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung erteilt werden.
Bei verfahrensfreien Bauvorhaben entscheiden die Gemeinden über Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften sowie über Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung. In allen übrigen Fällen sind die unteren Bauaufsichtsbehörden, d.h. die Landratsämter, kreisfreie Städte, Große Kreisstädte bzw. bestimmte (größere) Gemeinden, zuständig. Die unteren Bauaufsichtsbehörden entscheiden hierbei im Einvernehmen mit der jeweiligen Gemeinde.