Bayerischer Landtag; Einreichung von Petitionen

Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich schriftlich mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Behörden oder an den Landtag zu wenden (Artikel 115 Absatz 1 Bayerische Verfassung).

In der Bayerischen Verfassung (BV) von 1946 ist das Grundrecht auf Eingaben und Beschwerden (Petitionsrecht) verankert. Der oben zitierte Absatz der BV gibt die große Reichweite des Petitionsrechts aber nur zum Teil wieder. Weitere Auskunft gibt das Petitionsgesetz aus dem Jahr 1993 („Gesetz über die Behandlung von Eingaben und Beschwerden an den Bayerischen Landtag nach Art. 115 der Verfassung – Bayerisches Petitionsgesetz“), das seitdem mehrmals fortentwickelt wurde. Es regelt z. B. ausdrücklich, dass das Recht auf Eingaben und Beschwerden auch für Menschen gilt, die nicht im Freistaat wohnen, und Deutschen ebenso wie Menschen ausländischer Herkunft zusteht. Es steht Erwachsenen wie Minderjährigen offen, eine Eingabe an den Bayerischen Landtag zu richten. Auch Inhaftierten, Geschäftsunfähigen und unter Pflegschaft oder Betreuung stehenden Menschen sowie bestimmten juristischen Personen wird die Chance einer Beschwerde beim Parlament eingeräumt.

Das bayerische Petitionsrecht ist noch in anderer Weise „großzügig“: Es erlaubt beispielsweise, dass Beschwerden auch für andere Menschen eingereicht werden, etwa für behinderte oder pflegebedürftige Menschen oder im Interesse anderer Personen, für die sich der Petent/die Petentin einsetzen möchte. Und – natürlich – ist das Verfahren für Sie kostenfrei.

Schließlich ist das Grundrecht auf Eingaben und Beschwerden nicht an eine Einzelperson gebunden. Immer wieder kommt es vor, dass Bürgerinnen und Bürger gemeinsam Eingaben an den Bayerischen Landtag richten. Bisweilen finden sogar regelrechte Sammel- oder Massenpetitionen den Weg ins Parlament. Auch dies lassen Verfassung und Petitionsgesetz ausdrücklich zu.

So stehen hinter jährlich ca. 2 000 Eingaben und Beschwerden tatsächlich die Anliegen Zehntausender von Bürgerinnen und Bürgern. Sie sehen daran: Über das Petitionsrecht können Sie sich unmittelbar an Ihre Vertreter, die Abgeordneten, wenden. Egal, ob Sie sich über eine aus Ihrer Sicht zu Unrecht ergangene Verwaltungsentscheidung beschweren oder einen Vorschlag zur Änderung bestimmter Gesetze machen wollen. Umgekehrt können die Abgeordneten mithilfe der eingehenden Beschwerden erfahren, wie die von ihnen beschlossenen Gesetze in der Praxis wirken. Und sie können ihre Kontrollaufgabe gegenüber Regierung und Verwaltung in sehr konkreter Weise ausüben.

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