Beamtenversorgung; Festsetzung der Versorgungsbezüge für staatliche und kommunale Beamte

Die Beamtenversorgung ist ein eigenständiges Alterssicherungssystem für die Beamten der öffentlich-rechtlichen Dienstherren. Sie regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie deren Hinterbliebenen im Alter und bei Dienstunfähigkeit.

Die Beamtenversorgung ist das Alterssicherungssystem der Beamten, das die grundgesetzlich vorgeschriebene Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn umsetzt. Sie regelt die Versorgung im Fall der Dienstunfähigkeit und wegen Alters sowie der Hinterbliebenen. Sie besteht als eigenständiges System neben der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der gesetzlichen Unfallversicherung und deckt als Vollversorgungssystem sowohl die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung als auch die der betrieblichen Alterssicherung ab.

Das Ruhegehalt berechnet sich aus den ruhegehaltfähigen Bezügen und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Ruhegehaltfähige Bezüge sind

  • das Grundgehalt,
  • die Strukturzulage,
  • Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen, die dem Beamten zuletzt zugestanden haben, sowie
  • der Familienzuschlag der Stufe 1.

Bei Hochschullehrern kommen noch die Hochschulleistungsbezüge und bei Gerichtsvollziehern die Vollstreckungsvergütung hinzu, soweit sie jeweils ruhegehaltfähig sind.

Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten sind insbesondere Zeiten

  • im Beamten- oder Richterverhältnis,
  • des berufsmäßigen und nichtberufsmäßigen Wehrdienstes,
  • im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst soweit diese Tätigkeit zur Ernennung ins Beamtenverhältnis geführt hat,
  • Ausbildungszeiten und wissenschaftliche Qualifikationszeiten.

Das Ruhegehalt beträgt 1,79375 Prozentpunkte je Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit (Ruhegehaltssatz) und beträgt höchstens 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Höchstruhegehalt). Es erhöht sich um Zuschläge für Zeiten der Kindererziehung sowie der nichterwerbsmäßigen Pflege von Pflegebedürftigen, nicht aber über das Höchstruhegehalt hinaus.

Bei vorzeitigen Ruhestandsversetzungen unterliegen das Ruhegehalt und die Zuschläge grundsätzlich einem Versorgungsabschlag von 3,6 % je vollem Jahr des vorzeitigen Eintritts, höchstens jedoch von 10,8 %. Der Abschlag entfällt bei Ruhestandseintritten ab dem vollendeten 64. Lebensjahr und einer Dienstzeit von 45 Jahren (40 Jahren bei Dienstunfähigkeit und Antragsruhestand mit Schwerbehinderung). Bei Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der Altersgrenze im Schuldienst oder im Hochschuldienst erhöhen sich das Ruhegehalt und die Zuschläge für den Zeitraum zwischen dieser Altersgrenze und der Regelaltersgrenze um einen Versorgungsaufschlag von 3,6 % je vollem Jahr.

Auf das Ruhegehalt werden Renten, weitere Versorgungsbezüge sowie Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen in Rahmen einer Höchstgrenzenberechnung angerechnet. Vom Familiengericht festgestellte Versorgungsausgleiche nach Ehescheidungen führen ebenfalls zur Kürzung des Ruhegehalts.

Nach dem Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten erhalten die Hinterbliebenen Witwengeld und Waisengeld. Die Anrechnungs- und Kürzungsregelungen finden entsprechend Anwendung.

Die Regelungen zu Ehegatten und zu Ehen gelten für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinn des Gesetzes über eingetragene Lebenspartnerschaften (LPartG) gleichermaßen.

Weitere Informationen zu Versorgungsbezügen, Berechnung des Ruhegehalts, ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, Anrechnungsvorschriften etc. erhalten Sie in der Broschüre „Grundzüge der Beamtenversorgung in Bayern“.

Zuständige Stellen:

  • Für den staatlichen Bereich: Landesamt für Finanzen – Bezügestellen Versorgung
  • Für den kommunalen Bereich: Landeshauptstadt München sowie die Städte Augsburg, Fürth, Nürnberg, Regensburg und Würzburg jeweils für ihre Beamten und für die anderen kommunalen Beamten der Bayerische Versorgungsverband
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