Behindertenerholung
Beschädigte im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes und deren Hinterbliebene (Kriegsopfer, Hilfen für) haben Anspruch auf Erholungshilfe, wenn diese nach ärztlichem Zeugnis, in Zweifelsfällen nach Bestätigung durch das Gesundheitsamt oder das Versorgungsamt, zur Erhaltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit notwendig und zweckmäßig ist. Bei Beschädigten muss zusätzlich die Erholungsbedürftigkeit durch die anerkannten Schädigungsfolgen bedingt sein; dies wird bei Schwerbeschädigten stets angenommen. Erholungshilfe kann auch für den Ehegatten oder Lebenspartner des Beschädigten gewährt werden. Die Dauer des Erholungsaufenthaltes darf in der Regel 3 Wochen nicht überschreiten.
§ 27b Bundesversorgungsgesetz
Nicht kriegsbeschädigte behinderte Menschen (Menschen mit Behinderung, Hilfen für) können unter bestimmten Voraussetzungen von staatlich geförderten Erholungsmaßnahmen Gebrauch machen, die insbesondere von den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und den Behindertenverbänden durchgeführt werden.
Träger der Kriegsopferfürsorge (Zentrum Bayern Familie und Soziales – Hauptfürsorgestelle; Kriegsopferfürsorgestellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten) für Erholungshilfe im Rahmen des Bundesversorgungsgesetzes; für andere Erholungsmaßnahmen Träger der freien Wohlfahrtspflege (Caritas, Innere Mission, Arbeiterwohlfahrt) und Sozialhilfeverwaltungen bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und Bezirken