Behinderung; Beantragung von Hilfen für die Betreuung in Förderstätten

Die Kosten für die Betreuung in einer Förderstätte werden von den Bezirken als überörtliche Sozialhilfeträger auf Antrag bei Vorliegen von Sozialhilfebedürftigkeit des behinderten Menschen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII übernommen.

Förderstätten sind Einrichtungen für schwerst- und mehrfach behinderte Erwachsene, die im alltäglichen Leben umfassende Begleitung und Hilfestellung benötigen. Gleichzeitig sind sie durch das Ausmaß ihrer Behinderung noch nicht bzw. nicht mehr in der Lage, in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) zu arbeiten. Diesem Personenkreis soll durch die dort geleisteten Hilfen eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und ein sogenannter „zweiter Lebensraum“ eröffnet werden.

Die Betreuung in der Förderstätte erfolgt nach den individuellen Bedürfnissen. Sie umfasst hauptsächlich intensive Fördermaßnahmen im lebenspraktischen, therapeutischen und sozialen Bereich, um die vorhandenen Fähigkeiten und Fertigkeiten des behinderten Menschen zu erhalten und möglichst zu erweitern. Abhängig von den Fähigkeiten und Fertigkeiten des behinderten Menschen soll die intensive Betreuung in der Förderstätte eine Heranführung an den Berufsbildungsbereich beinhalten und langfristig einen Übertritt in die Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ermöglichen.

Die Kosten für die Betreuung in einer Förderstätte werden von den Bezirken als überörtliche Sozialhilfeträger auf Antrag bei Vorliegen von Sozialhilfebedürftigkeit des behinderten Menschen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 39, 40 Absatz 1 Nr. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) übernommen.

Der Besuch der Förderstätte endet spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres des behinderten Menschen. Zu beachten ist jedoch, dass durch den Besuch einer Förderstätte keine Sozialversicherungspflicht begründet wird und der behinderte Mensch bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters keinen Anspruch auf Altersrente erwirbt.

Nach altersbedingtem Ausscheiden des behinderten Menschen aus der Förderstätte besteht die Möglichkeit einer weitergehenden, altersunabhängigen Betreuung und Förderung im Rahmen von tagesstrukturierenden Maßnahmen.

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