Behinderung; Beantragung von Hilfen zur Schulausbildung

Um behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlichen eine angemessene Schulausbildung zu ermöglichen, werden von den Bezirken die Kosten für Betreuung und Unterkunft in entsprechenden Eingliederungshilfe-Einrichtungen übernommen.

Überwiegend handelt es sich hier um Internate, Heilpädagogische Schülerwohnheime und andere Wohnheime für behinderte Kinder und Jugendliche. Diese Einrichtungen werden als Ganzjahresheime oder 5-Tages-Heime geführt. Welche Einrichtung für den Einzelnen angemessen ist, muss individuell entsprechend den körperlichen und geistigen Fähigkeiten und Leistungen bestimmt werden. Die Maßnahmen der Schulbildung sollen erforderlich und geeignet sein, den behinderten Kindern und Jugendlichen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen. Die allgemeine Schulpflicht umfasst den Besuch der Grund- und Hauptschule sowie einer Berufsschule. Auch der Besuch einer Realschule, eines Gymnasiums oder einer Fachoberschule kann gefördert werden.

Bei Kindern und Jugendlichen mit ausschließlich seelischen Behinderungen ist das Jugendamt zuständig.

Kann die Person, die den Hauptanteil der Pflege trägt, zeitweise eine angemessene Versorgung des behinderten Kindes oder Jugendlichen nicht gewährleisten, so können die Kosten für eine Kurzzeitpflege übernommen werden. Vorrangige Ansprüche auf Leistungen der Pflegekassen müssen vorher ausgeschöpft sein. Die Kosten der Betreuung für wesentlich körperlich oder geistig behinderte Kinder und Jugendliche werden von den Bezirken als überörtliche Träger der Sozialhilfe bei Vorliegen von Sozialhilfebedürftigkeit im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 bis 60 des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) übernommen.

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