Behinderung; Beantragung von Hochschulhilfen
20.01.2020
Die Bezirke übernehmen für behinderte Menschen, die in ihrem Gebiet leben, die behinderungsbedingten Mehrkosten, die beim Besuch einer Hochschule entstehen.
Die Bezirke übernehmen die behinderungsbedingten Mehrkosten, die beim Besuch einer Hochschule entstehen. Es werden nur Kosten berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Behinderung entstehen. Aufwendungen wie Studiengebühren, Gebühren für das Studentenwerk oder Krankenversicherungsbeiträge werden nicht berücksichtigt.
Die Bezirke übernehmen bei Erfüllung der Voraussetzungen folgende Kosten:
- den wegen der Behinderung bestehende studienbedingte Mehrbedarf wie z.B. Kosten für Lernmittel, Kosten und Beihilfen für Studienhelfer (Zivildienstleistende, studentischen Hilfskräfte), Vorlesekräfte und Tutoren (Kommilitonen oder examinierte Kräfte), Fahrtkosten für Behindertenfahrdienst
- die Ausgaben für größere orthopädische und größere andere Hilfsmittel wie z.B. die blindengerechte PC-Ausstattung, Diktiergeräte oder Kraftfahrzeughilfen
- die Kosten für Unterkunft und Verpflegung des Studierenden z.B. in einem Wohnheim für behinderte Studenten (sofern wegen der Behinderung die Durchführung des Studiums nur bei gleichzeitiger Betreuung in einer Einrichtung möglich ist).
Ein Hilfebedarf kann schriftlich, telefonisch oder durch persönliche Vorsprache durch den Hilfesuchenden oder durch Dritte bekannt werden.