Belastungserprobung und Arbeitstherapie
Versicherte der gesetzlichen Sozialversicherung erhalten in der Krankenversicherung im Rahmen der Krankenbehandlung, in der Unfallversicherung und in der Kriegsopferversorgung im Rahmen der Heilbehandlung und in der Rentenversicherung im Rahmen medizinischer Leistungen zur Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Möglichkeit zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie.
Die Belastungserprobung dient der Feststellung, ob und wieweit ein Versicherter gesundheitlich den Anforderungen seines bisherigen oder notfalls eines anderen angemessenen Berufs gewachsen ist. Arbeitstherapie besteht im Allgemeinen in Übungen, um die Gebrauchsfähigkeit der Gliedmaßen für bestimmte Lebens- und Arbeitsfunktionen zu fördern und den Versicherten nach Unfall oder Erkrankung auf die Arbeitsaufnahme vorzubereiten.
§§ 27, 42 Sozialgesetzbuch V; § 16 Sozialgesetzbuch VI; § 33 Sozialgesetzbuch IX; § 27 Sozialgesetzbuch VII; § 11 Absatz 1 Nr. 9 Bundesversorgungsgesetz
Gesetzliche Krankenkassen, Unfall- und Rentenversicherungsträger