Berg- und Skiführer/in; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation

Der Beruf „Berg- und Skiführer/in“ ist in Bayern reglementiert. Das heißt, Sie müssen eine Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation haben, wenn Sie in diesem Beruf in Bayern nicht nur vorübergehend oder gelegentlich arbeiten möchten.

Wenn Sie Ihre Qualifikation als Berg- und Skiführer/in in der Europäischen Union, Island, Norwegen, Liechtenstein oder in der Schweiz erworben haben, können Sie für die Tätigkeit als Berg- und Skiführer in Bayern die Anerkennung Ihrer Qualifikation beantragen. In allen anderen Fällen ist die Anerkennung nicht möglich.


Eine formale Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation ist nicht notwendig, wenn Sie nur vorübergehend oder gelegentlich als Berg- und Skiführer/in arbeiten möchten. „Vorübergehend und gelegentlich“ heißt, dass Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben und in Deutschland nicht niedergelassen sind. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter hängt zudem von der Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität Ihrer Tätigkeit ab. Im Rahmen Ihres Antrags auf Anerkennung wird geprüft, ob eine berufliche Tätigkeit auf Dauer oder gelegentlich oder vorübergehend angestrebt wird.

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