Bergbau; Abwehr von Gefahren aus dem Altbergbau

Um die durch verlassene Grubenbaue gefährdete öffentliche Sicherheit wiederherzustellen und langfristig zu gewährleisten, müssen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen werden.

In einigen Gebieten sind die Hinterlassenschaften des Altbergbaus, wie Halden, Pingen und Stollenmundlöcher, noch erhalten. Tagesnahe Abbaue, Stollen und vor allem die Tagesschächte können durch das Zubruchgehen von Hohlräumen und das Versagen von früheren teils Jahrzehnte bis Jahrhunderte alten Abdeckungen und Verfüllungen, die nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprechen, zu Deformationen und Schäden an der Tagesoberfläche führen. Diese werden durch Senkungen, Riss- und Spaltenbildungen sowie Tagesbrüche augenscheinlich.


Abgeleitet aus diesen altbergbaulich bedingten Schadensereignissen, die oftmals ohne vorherige Anzeichen auftreten, geht zumeist eine Gefährdung von Leben, Gesundheit und Sachgütern aus. Neben land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen können auch Verkehrsflächen sowie Wohn- und Baugebiete betroffen sein.


Die Bergämter sind für die Abwehr von Gefahren aus untertägigen bergbaulichen Anlagen (z. B. Stollen oder Schächte) zuständig, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen.


Im Rahmen der Gefahrenerkundung (§ 55 Landesstraf- und Verordnungsgesetz) erfolgt seither eine systematische Bestandsaufnahme und Bewertung der Altbergbauobjekte. Zahlreiche Informationen werden zusammengetragen, damit eine verlässliche Gefährdungsbeurteilung für das jeweilige Objekt vorgenommen werden kann. Ergibt sich nach dieser Beurteilung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, leiten die Bergämter Maßnahmen zur Abwehr dieser in Form von Sicherungen oder Sanierungen ein. Hier wird das Bergamt als Baulastträger nur dann tätig, wenn der die Gefahr verursachende Störer nicht mehr ermittelbar ist.


Neben der aktiven Gefahrenerkundung und -beseitigung üben die Bergämter für Behörden und Träger öffentlicher Belange Beratungstätigkeiten aus. So gehört neben der Beantwortung allgemeiner Anfragen und Altbergbauanfragen privater Dritter auch das Abgeben von Stellungnahmen zu Grundstücken im Zuge des Bauleit- sowie Baugenehmigungsverfahrens bzgl. einer Altbergbaubelastung.

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