Berufliche Schulen; Beantragung von Nachteilsausgleich und Notenschutz bei andauernden erheblichen Beeinträchtigungen

Schülerinnen und Schüler an beruflichen Schulen können bei Vorliegen einer lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung Nachteilsausgleich und Notenschutz beantragen.

Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs soll Schülerinnen und Schüler mit einer lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung in die Lage versetzen, ihr tatsächliches Leistungsvermögen durch den Ausgleich ihrer Beeinträchtigung darstellen zu können. Typische Formen des Nachteilsausgleichs sind z. B. Arbeitszeitverlängerungen oder die Zulassung spezieller Arbeitsmittel. Eine Schülerin oder ein Schüler, der oder dem Nachteilsausgleich gewährt wird, hat die wesentlichen Leistungsanforderungen, die sich aus den allgemeinen Lernzielen und zu erwerbenden Kompetenzen ergeben, zu erfüllen (Art. 52 Abs. 5 Satz 1 BayEUG i.V.m. § 33 BaySchO).


Beim Notenschutz hingegen wird auf die Bewertung einer Leistung verzichtet (Art. 52 Abs. 5 Satz 2 BayEUG i.V.m. § 34 BaySchO). Er erstreckt sich auf die Bewertung von einzelnen Leistungsnachweisen, die Bildung von Noten in Zeugnissen, die Bewertung der Leistungen in Abschlussprüfungen und die Festsetzung der Gesamtnote. Eine Note, die durch die Anwendung von Notenschutz zustande gekommen ist, enthält daher nicht mehr die Aussage, dass die Schülerin bzw. der Schüler die der jeweiligen Note entsprechenden Anforderungen erfüllt. Gem. Art. 52 Abs. 5 Satz 4 BayEUG i.V.m.§ 36 Abs. 7 BaySchO muss bei Maßnahmen des Notenschutzes nach § 34 daher eine Zeugnisbemerkung aufgenommen werden.


 Nachteilsausgleich und Notenschutz werden  nur auf Antrag durch die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler gewährt.


  • Ein angemessener Nachteilsausgleich muss stets der Eigenart und Schwere der jeweiligen Beeinträchtigung  des Prüfungsteilnehmers Rechnung tragen.
  • An beruflichen Schulen kann ein Nachteilsausgleich nicht gewährt werden, soweit ein Leistungsnachweis in einem sachlichen Zusammenhang mit der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung steht (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BaySchO).
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