Berufsförderung für Menschen mit Behinderung, Ausbildung

Während der Ausbildung erhält der Mensch mit Behinderung Leistungen zum Lebensunterhalt. Vom Grundsatz her wird die Leistung in Form von Übergangsgeld gewährt. Da der Anspruch auf Übergangsgeld nach dem Sozialgesetzbuch III jedoch nur besteht, wenn der Mensch mit Behinderung innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und diese Voraussetzung bei einer Ausbildungsmaßnahme nicht erfüllt sein wird, besteht in der Regel Anspruch auf Ausbildungsgeld. Das Ausbildungsgeld beträgt zurzeit z. B. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils 316 € monatlich, wenn der Mensch mit Behinderung unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein geringeres Ausbildungsgeld (zwischen 104 € und 265 € monatlich) wird bei Unterbringung von Menschen mit Behinderung außerhalb des elterlichen Haushalts erbracht, wenn für Unterkunft und Verpflegung Leistungen gewährt oder diese im Rahmen der Maßnahmekosten übernommen werden, z. B. in einem Berufsbildungswerk. Dies sind überbetriebliche Einrichtungen mit Ausbildungs- und Internatsplätzen für Jugendliche, deren Behinderung so ausgeprägt ist, dass sie nach Verlassen der (Förder-)Schule eine Berufsausbildung ohne begleitende Hilfen (z. B. ärztliche, psychologische und soziale Betreuung) nicht durchlaufen können.


Außerdem werden die notwendigen Kosten, z. B. für Lernmittel, Arbeitskleidung, Unterrichts- und Lehrgangsgebühren, Fahrkosten (einschließlich für Begleitpersonen), Unterkunft und Verpflegung und die Sozialversicherung übernommen.


§§ 64 ff. Sozialgesetzbuch IX; §§ 22 Absatz 2, 97-115, 160-162 Sozialgesetzbuch III


Agenturen für Arbeit; für Leistungen jedoch nur, sofern kein anderer Rehabilitationsträger (z. B. gesetzliche Krankenkassen; Renten- und Unfallversicherungsträger; Zentrum Bayern Familie und Soziales/Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge) zuständig ist.

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