Berufskrankheitsverfahren; Erstellung von Gutachten

Im Berufskrankheitenverfahren, das von den Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften) durchgeführt wird, erstellen die gewerbeärztlichen Dienste der Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen Gutachten, ob die Voraussetzungen für eine mögliche Anerkennung einer Erkrankung von Arbeitnehmern als Berufskrankheit vorliegen.

Nicht jede im Beruf erworbene Erkrankung ist eine Berufskrankheit. Eine Berufskrankheit bzw. deren Anerkennung als solche ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Im Paragraph 9, Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SBG VII) ist deshalb die Berufskrankheit definiert: „Berufskrankheiten sind Krankheiten, … die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (nach Paragraph 2,3 oder 6, SBG VII) erleiden“.

Durch die Bundesregierung werden solche Krankheiten als Berufskrankheiten bezeichnet, „die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind“.

Das bedeutet stark vereinfacht ausgedrückt, dass nur dann eine Berufskrankheit vorliegt, wenn die Erkrankung direkt auf die berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden kann und keine anderen Ursachen vorliegen. Die möglichen Berufskrankheiten sind in einem Katalog aufgelistet, unter besonderen Voraussetzungen können auch nicht katalogisierte Erkrankungen berücksichtigt werden.

Um diesen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Einzelfall gegebenenfalls festzustellen, führen die gewerbeärztlichen Dienste auf Anforderung der Unfallversicherungsträger Untersuchungen durch und erstellen entsprechende Gutachten. Zu den Untersuchungen können neben der Besichtigung der Arbeitsstelle auch Ermittlungen an früheren Beschäftigungsstellen, die Untersuchung des Betroffenen selbst oder die Prüfung von Krankenunterlagen gehören. Die Regierungen (Gewerbeaufsichtsamt) bzw. die gewerbeärztlichen Dienste sind zur Neutralität im Verfahren verpflichtet. Die Entscheidung über eine Anerkennung von Berufskrankheiten liegt bei den Unfallversicherungsträgern.

Selbstverständlich werden die bei den Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse auch für die allgemeine Verbesserung des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und für die zukünftige Prävention genutzt. Die Unfallversicherungsträger müssen deshalb die Gewerbeaufsicht auch grundsätzlich über ein Berufskrankheitenverfahren, z. B. durch Übersendung der Meldung über den Verdacht auf eine Berufskrankheit, informieren.

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