Berufsunfähigkeitsrente

Die Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde zum 31.12.2000 abgeschafft und durch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) ersetzt. Die Berufsunfähigkeitsrente wird jedoch weiterhin gezahlt, wenn der Anspruch darauf vor dem 01.01.2001 entstanden ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen, die für die Bewilligung der Rente maßgebend waren, weiterhin vorliegen. Sie beträgt zwei Drittel der Erwerbsunfähigkeitsrente, die – allerdings unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Zurechnungszeit – wie eine Altersrente berechnet wird.

Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig im Sinne des bis zum 31.12.2000 geltenden Rechts sind, können ab 01.01.2001 im Rahmen einer Vertrauensschutzregelung eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten.

Ein Versicherter ist berufsunfähig, wenn seine Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu einem gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als die Hälfte – für die Feststellung von Berufsunfähigkeit im Zusammenhang mit einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.01.2001 auf weniger als 6 Stunden täglich – gesunken ist und er in keinem anderen zumutbaren Beruf in größerem Maße erwerbstätig sein kann. Welcher andere Beruf dem Versicherten dabei noch zugemutet werden kann, hängt von seiner Ausbildung, von seinem bisherigen beruflichen Werdegang und seiner tariflichen Einstufung ab.

Die Rente kann befristet als Zeitrente oder auf Dauer gewährt werden.

Soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, kann die Berufsunfähigkeitsrente auf Antrag in Rente wegen voller Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) oder in Altersrente umgewandelt werden. Bei Erreichen der Regelaltersgrenze (bis 2011 65 Jahre, ab 2012 schrittweise Anhebung auf 67 Jahre) wird die Berufsunfähigkeitsrente von Amts wegen in Regelaltersrente umgewandelt.

Erzielt ein Versicherter neben der Berufsunfähigkeitsrente weitere Einkünfte kann die Rente unter Umständen nur noch in geringerer Höhe oder überhaupt nicht mehr ausgezahlt werden (siehe Hinzuverdienstgrenzen). Besteht neben der Berufsunfähigkeitsrente Anspruch auf Rente aus der Unfallversicherung, kann es zum vollen oder teilweisen Ruhen der Berufsunfähigkeitsrente kommen.

§§ 93, 96a, 228a, 240, 302b, 311, 312, 313 Sozialgesetzbuch VI

Gesetzliche Rentenversicherungsträger

www.deutsche-rentenversicherung.de

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