Beseitigung einer baulichen Anlage; Anzeige
Die Beseitigung einer baulichen Anlage muss, sofern sie nicht verfahrensfrei ist, angezeigt werden.
Sofern die Beseitigung einer baulichen Anlage nicht verfahrensfrei ist (siehe unten), ist die beabsichtigte Beseitigung mindestens einen Monat vorher der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Wenn die Gemeinde keine planungsrechtlichen Schritte zur Verhinderung der Beseitigung unternimmt und die Bauaufsichtsbehörde keine aufsichtlichen Maßnahmen ergreift, kann nach Ablauf des Monats mit der Beseitigung begonnen werden.
Etwas anderes gilt, wenn für die Beseitigung eine anderweitige behördliche Gestattung, Genehmigung oder Erlaubnis erforderlich ist. So ist zum Beispiel die Beseitigung eines Denkmals nur zulässig, wenn hierfür eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis vorliegt. Diese ist zusätzlich zur Erstattung der Beseitigungsanzeige zu beantragen. Wird die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nicht erteilt, darf das Denkmal nicht beseitigt werden.
Eine nur teilweise Beseitigung eines Bauvorhabens ist eine Änderung einer baulichen Anlage und bedarf daher grundsätzlich einer Baugenehmigung.
Bei der Beseitigung nicht freistehender Gebäude muss ein qualifizierter Tragwerksplaner die Standsicherheit des verbleibenden angebauten Gebäudes beurteilen und ggf. die Beseitigung überwachen.
Verfahrensfrei, d. h. ohne Anzeige-, Baugenehmigungs- oder Genehmigungsfreistellungsverfahren, dürfen beseitigt werden:
- Anlagen, die verfahrensfrei errichtet werden dürfen (vgl. Art. 57 Abs. 1 bis 3 BayBO),
- Freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 (= land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude sowie Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt maximal 400 m²) und der Gebäudeklasse 3 (= Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und mehr als zwei Nutzungseinheiten oder mit Nutzungseinheiten von insgesamt mehr als 400 m²),
- sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.