Betreuung

Am 01.01.1992 ist das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz) in Kraft getreten. Die Entmündigung, die Vormundschaft für Volljährige und die Gebrechlichkeitspflegschaft wurden abgeschafft und durch das einheitliche Rechtsinstitut der Betreuung ersetzt. Am 01.01.1992 bestehende Vormundschaften für Volljährige und Gebrechlichkeitspflegschaften wurden kraft Gesetzes zu Betreuungen.


Ein Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Anders als die frühere Entmündigung hat die Anordnung einer Betreuung nicht automatisch den Verlust der Geschäftsfähigkeit zur Folge. Soweit es zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, kann das Betreuungsgericht aber anordnen, dass Erklärungen des Betreuten zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des Betreuers bedürfen (Einwilligungsvorbehalt).


Vorschlägen und Wünschen des Volljährigen ist sowohl bei der Auswahl des Betreuers als auch bei der Führung der Betreuung grundsätzlich zu entsprechen. Sie sind insbesondere auch dann zu beachten, wenn sie vor Eintritt des Betreuungsfalles geäußert wurden. Jedermann kann für den Fall künftiger Betreuungsbedürftigkeit Wünsche und Vorschläge zur Person des Betreuers und zur Führung der Betreuung schriftlich niederlegen (Betreuungsverfügung).


Der Volljährige hat auch die Möglichkeit, vor Eintritt des Betreuungsfalles eine sog. Vorsorgevollmacht zu errichten, in der er eine Person seines Vertrauens umfassend oder in bestimmten Angelegenheiten bevollmächtigt, für ihn im Fall der Betreuungsbedürftigkeit tätig zu werden. Soweit die Vollmacht besteht, macht sie in der Regel die Anordnung der Betreuung durch das Betreuungsgericht entbehrlich.


Der Volljährige kann eine erteilte Vorsorgevollmacht und/oder eine Betreuungsverfügung gegen eine geringe Gebühr beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Nähere Informationen hierzu finden sich im Internet auf den entsprechenden Seiten der Bundesnotarkammer.


Nähere Informationen enthalten verschiedene Broschüren des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz.


§§ 1896-1908i Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 271-311 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes, Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz


Amtsgerichte (Betreuungsgerichte); Betreuungsstellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten


www.vorsorgeregister.de/ZVR-Zentrales-Vorsorgeregister/Zentrales-Vorsorgeregister-ZVR.php


www.justiz.bayern.de/buergerservice

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