Betriebliche Altersversorgung
Betriebsrenten sind freiwillige Leistungen der Arbeitgeber. Arbeitnehmer können jedoch von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass dieser einen bestimmten Betrag von ihrem Bruttolohn als Beitrag für eine betriebliche Altersversorgung verwendet (Entgeltumwandlung). Eine Pflicht des Arbeitgebers, sich an der betrieblichen Altersversorgung mit eigenen Beiträgen zu beteiligen, besteht nicht. Die Betriebsrentenzusage kann in einem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag geregelt werden.
Der Staat fördert die betriebliche Altersversorgung durch Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Aufwendungen (siehe auch Erläuterungen zu Entgeltumwandlung). Die spätere Versorgungsleistung hingegen muss versteuert sowie verbeitragt werden. Mit dem zum 01.01.2018 in Kraft getretenen Betriebsrentenstärkungsgesetz werden ein steuerlichen Förderbetrag für Geringverdiener sowie ein Freibetrag in der Grundsicherungim Alter und bei Erwerbsminderung für Betriebsrenten eingeführt. Dieser Freibetrag verhindert, dass Betriebsrenten bei der Berechnung der Grundsicherung voll angerecht werden. Der monatliche Grundfreibetrag beträgt 100 €, ein ggf. übersteigender Betrag ist zu 30% anrechnungsfrei (bis insgesamt maximal rd. 200 €).
Die Organisation und Durchführung erfolgt, auch bei einer Entgeltumwandlung, durch den Arbeitgeber. Dieser wählt die Anlageform aus, kümmert sich um die Beitragszahlungen und ist Vertragspartner für den ausgewählten Anbieter. Dem Arbeitgeber stehen fünf Wege zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung zur Auswahl. Er kann die Leistungen selbst erbringen (Direktzusage), oder die Hilfe eines von ihm beauftragten Versorgungsträgers (Unterstützungskasse, Pensionskasse, Direktversicherung oder Pensionsfonds) in Anspruch nehmen.
Scheidet der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus, bleiben ihm seine bisherigen Betriebsrentenanwartschaften erhalten (sog. unverfallbare Anwartschaften), wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 3 Jahre bestanden hat.
Soweit die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung erfolgt, tritt die Unverfallbarkeit sofort ein, da der Arbeitnehmer selbst für die Finanzierung aufgekommen ist.
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers können, im Einvernehmen des ehemaligen Arbeitgebers mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer, unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen auf den neuen Arbeitgeber übertragen oder von diesem übernommen werden. Bei Versorgungszusagen, die ab dem 01.01.2005 erteilt wurden, hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf, seine unverfallbaren Anwartschaften auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen, sofern die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchgeführt worden ist und einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigt.
Die Höhe der Betriebsrente richtet sich nach der vereinbarten Versorgungsregelung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle 3 Jahre eine Anpassung der Betriebsrente zu prüfen. Dabei sind die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie der Kaufkraftverlust der Renten zu berücksichtigen. Laufende Renten müssen jedoch nur in dem Maße angepasst werden, wie auch die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb steigen. Anstelle der dreijährigen Anpassungsprüfung kann sich der Arbeitgeber verpflichten, die laufenden Renten jährlich um mindestens 1 % anzupassen.
Arbeitnehmer, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft vorzeitig ausscheiden, erhalten bei Eintritt des Versorgungsfalles je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit einen Teil der zugesagten Versorgung. Diese Teilleistung errechnet sich nach dem Verhältnis der zurückgelegten Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Zeit vom Betriebseintritt bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung oder bis zu einer festgesetzten früheren Altersgrenze.
Viele Betriebsrentenanwartschaften werden von der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzsicherung erfasst und sind damit auch bei Insolvenz des Arbeitgebers gesichert (siehe auch Insolvenz, Hilfen bei). Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG). Dieser sichert die betriebliche Altersversorgung in Form von Direktzusagen, Unterstützungskassen, Pensionsfonds sowie in bestimmten Fällen Zusagen über eine Direktversicherung. Der PSVaG muss im Insolvenzfall in dem Umfang eintreten, der sich aus der Versorgungszusage des Arbeitgebers ergibt. Die Mittel hierfür erhält der PSVaG durch Beiträge der Arbeitgeber.
Seit 01.01.2002 kann der Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der sog. Riester-Rente staatlich gefördert werden (siehe hierzu Altersvorsorge, zusätzliche private).
Zur Zahlung einer Abfindung statt der späteren Rente: Abfindung
Betriebsrentengesetz, § 3 Einkommensteuergesetz
Arbeitgeber; Gewerkschaften; Betriebsräte; bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Pensionssicherungs-Verein, Köln
www.deutsche-rentenversicherung.de