Betriebs- und Haushaltshilfe für Landwirte

In Versicherungszweig landwirtschaftliche Krankenversicherung versicherte landwirtschaftliche Unternehmer (Landwirte, soziale Sicherung für) der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die im Krankenhaus oder einer Kureinrichtung länger als 2 Wochen stationär behandelt werden, haben Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe bis zu längstens 3 Monaten, wenn in ihrem Unternehmen keine Arbeitnehmer und keine mitarbeitenden versicherungspflichtigen Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. Sofern besondere Verhältnisse im Unternehmen es erfordern, kann die Hilfe auch während der ersten 2 Behandlungswochen gewährt werden. Dies gilt entsprechend im Rahmen der Unfallversicherung, wenn die stationäre Behandlung des landwirtschaftlichen Unternehmers durch einen Arbeitsunfall bedingt ist, sowie – mit geringen Abweichungen – im Rahmen der Alterssicherung der Landwirte.


Nach der Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau kann Betriebs- und Haushaltshilfe z. B. auch während einer Krankheit gewährt werden, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist, sowie für andere Personen (z. B. Ehegatten und mitarbeitende Familienangehörige).


Der Versicherungszweig Alterssicherung der Landwirte der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gewährt Betriebs- und Haushaltshilfe nach Maßgabe besonderer Richtlinien, wenn die Erbringung dieser Leistung durch einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder der landwirtschaftlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, und zwar auch beim Tod des landwirtschaftlichen Unternehmers und seines Ehegatten. In Todesfällen ist eine einkommensabhängige Selbstbeteiligung für jede Arbeitsstunde der Leistungsgewährung zu leisten.


Im Versicherungszweig landwirtschaftliche Unfallversicherung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau beträgt die Selbstbeteiligung für jeden Tag der Leistungsgewährung mindestens 10 €. Das Nähere regelt die Satzung.


Als Betriebs- und Haushaltshilfe wird eine Ersatzkraft gestellt; erforderlichenfalls sind die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten. Die Erstattungshöchstsummen je Kalendertag betragen im Jahr 2020 94,00 € West und 89,00 € Ost.


§§ 33, 54, 55 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, §§ 9, 10 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, § 54 Sozialgesetzbuch VII, §§ 10 Absatz 2, 36, 37, 39 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte


Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau


www.svlfg.de

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