Betriebsverfassung

Das Betriebsverfassungsgesetz gilt für alle Arbeitnehmer und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in Betrieben der Privatwirtschaft sowie für überwiegend in einem Betrieb arbeitende Heimarbeiter. Es gilt nicht für Organmitglieder juristischer Personen, Gesellschafter, für leitende Angestellte (mit wenigen Ausnahmen), für aus vorwiegend karitativen oder religiösen Beweggründen tätige Personen (z. B. Diakonissen, Angehörige religiöser Orden), für aus erzieherischen oder heilpädagogischen Gründen beschäftigte Personen und für in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber lebende Familienangehörige. Das Gesetz gilt nur beschränkt für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften.

Für Arbeitnehmer und Beamte in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Dienstes gelten die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder (Personalvertretung).

Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Bildung betriebsverfassungsrechtlicher Organe, insbesondere eines Betriebsrats, und bestimmt dessen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte im Betrieb (Mitbestimmung und Mitwirkung im Betrieb und Unternehmen). Dem einzelnen Arbeitnehmer gibt es Informations-, Anhörungs- und Erörterungsrechte, soweit seine Person und sein Arbeitsplatz unmittelbar berührt werden.

Betriebsratsmitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit weder gestört oder behindert noch wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden. Ihre Kündigung, auch die von Jugend- und Auszubildendenvertretern, ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats und aus wichtigem Grunde zulässig. Sie sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist z.B. für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen.

Arbeitnehmer müssen vom Arbeitgeber über Aufgabe, Verantwortung, Art der Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf im Betrieb und über die aufgrund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der für Arbeitsplätze vorgesehene Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf ihre Arbeitsplätze, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art ihrer Tätigkeit unterrichtet werden. Sie sind vor Beginn der Beschäftigung über die am Arbeitsplatz bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung der Gefahren zu belehren und können verlangen, dass ihnen die Berechnung und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts erläutert wird. Sie haben ein Recht auf Beurteilung ihrer Leistungen sowie Erörterung der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten. In die Personalakten können sie Einsicht nehmen. Bei Benachteiligung oder ungerechter Behandlung besteht ein Beschwerderecht.

Bei geplanten Betriebsänderungen (z. B. Einschränkung, Stilllegung, Verlegung des Betriebs) hat in der Regel zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein Interessenausgleich und eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern entstehen (Sozialplan), zu erfolgen. Unterbleibt der Interessenausgleich oder wird davon ohne zwingenden Grund abgewichen, können die von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer den Ausgleich ihrer wirtschaftlichen Nachteile (Nachteilsausgleich) vor dem Arbeitsgericht (Arbeitsgerichtsprozess) einklagen.

Abfindung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Betriebsverfassungsgesetz; Kündigungsschutzgesetz

Arbeitgeber; Gewerkschaften; Beratungshilfe

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