Beurlaubung; Beantragung durch Beamte des Freistaates Bayern

Im Laufe des Arbeitslebens ändern sich die Lebensumstände der Beschäftigten ständig. Das hat Auswirkungen auf das Berufsleben. Die Notwendigkeit von flexiblen Arbeitsbedingungen wird nicht zuletzt aufgrund des gesellschaftlichen Wandels und der demographischen Entwicklung immer größer. Der Dienstherr will die Beamtinnen und Beamten in ihrer jeweiligen Situation unterstützen. Deswegen bietet das bayerische Beamtenrecht eine Fülle an Möglichkeiten, die Dienstzeit flexibel zu gestalten.

Familienpolitische Beurlaubung (Art. 89 BayBG)

Beamtinnen und Beamten ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren, wenn sie oder er mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut oder pflegt. Die Dauer einer familienpolitischen Beurlaubung ist auf 15 Jahre begrenzt. Zeiten einer arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung werden in die zeitliche Höchstdauer mit einbezogen. Während einer familienpolitischen Beurlaubung haben Beamtinnen und Beamte einen Beihilfeanspruch.

Eine familienpolitische Beurlaubung ist auch möglich, wenn es um die Pflege oder Betreuung eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen geht. Unter den Begriff „Angehörige“ fallen der Verlobte, der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister des Ehegatten, Geschwister der Eltern sowie Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Ist die Höchstbeurlaubungsdauer von 15 Jahren bereits voll ausgeschöpft, wird bei einer Beurlaubung zur Pflege von Angehörigen die Bewilligungsdauer um 2 weitere Jahre ausgedehnt. Ansonsten gelten die gleichen Regelungen wie bei der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren.

Altersbeurlaubung (Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 BayBG)

Besteht eine Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse, verstärkt Personen im öffentlichen Dienst zu beschäftigten, können Beamtinnen und Beamte nach Vollendung des 50. Lebensjahrs bis zum Beginn des Ruhestands Urlaub ohne Dienstbezüge beantragen.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen, Möglichkeiten sowie den Rechtsfolgen einer Beurlaubung enthält die Broschüre „Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern“.

youtubexingvimeotwittertubmlrsuchesearchrsspluspinterestphonenav_arrownav_arrow_whitelogo-kleinostheimlinkedininstagramicon-arrow-righticon-arrow-leftgoogle-plusflickrfaqfacebookcontactarrow