Bewaffneter Geldtransport; Beantragung von waffenrechtlichen Erlaubnissen

Wenn Sie als Cash-in-transit-Unternehmen bei gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransporten von Euro-Bargeld Ihre Waffen auch auf dem Transportweg durch Deutschland führen wollen, benötigen Sie waffenrechtliche Erlaubnisse. Diese kann Ihnen die Kreisverwaltungsbehörde ausstellen, in deren Bezirk Ihr Grenzübergang nach Deutschland stattfindet bzw. in deren Bezirk Ihr Zielort liegt. Erforderlich sind hierfür in der Regel eine Mitnahmeerlaubnis und ein Waffenschein.

Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes (Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr)

Eine Waffe oder Munition nimmt mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt.

Die nachfolgenden Erlaubnisse beziehen sich auf die Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 3, Kategorien A 1.2 bis D (Einteilung der Schusswaffen oder Munition in die Kategorien A bis D nach der Waffenrichtlinie) in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes, der sich auf das gesamte Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt.

Wenn Sie oben genannte Waffen bzw. sonstige Waffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den oder durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes mitnehmen möchten, kann Ihnen die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk Ihr Grenzübertritt nach Deutschland erfolgt oder die für Ihren Zielort zuständig ist, eine Erlaubnis erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WaffG vorliegen.

Waffenschein

Wenn Sie als Cash-in-transit-Unternehmen Ihre Schusswaffen nicht nur in nicht schussbereitem und nicht zugriffsbereitem Zustand nach Deutschland mitnehmen, sondern auch zur Bewachung des Geldtransportes bei sich führen wollen, benötigen Sie zusätzlich zu der Mitnahmeerlaubnis einen Waffenschein.

Für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit „PTB-Zeichen“ ist ein sog. Kleiner Waffenschein erforderlich. Für den Transport von nicht schussbereiten und nicht zugriffsbereiten Schusswaffen benötigen Sie keinen Waffenschein.

youtubexingvimeotwittertubmlrsuchesearchrsspluspinterestphonenav_arrownav_arrow_whitelogo-kleinostheimlinkedininstagramicon-arrow-righticon-arrow-leftgoogle-plusflickrfaqfacebookcontactarrow