Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Als Ausgangswert für die Berechnung von Leistungen und Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung wird u. a. die Bezugsgröße im Sinne des Sozialgesetzbuch IV verwendet. Sie ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Die Bezugsgröße wird jährlich bekannt gegeben und beträgt 2020 monatlich 3.185 € (Bundesländer Ost: 3.010 €). In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt die Bezugsgröße einheitlich 3.185 €.


§ 18 Sozialgesetzbuch IV, § 309 Sozialgesetzbuch V, jährliche Verordnung der Bundesregierung


Sozialversicherungsträger (Sozialversicherung)

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