Bildung und Teilhabe, Leistungen für

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben, wenn sie bzw. ihre Eltern



Ab dem 01.08.2019 werden die Leistungen für Bildung und Teilhabe erheblich vereinfacht. Zum einen ist im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende vielfach keine gesonderte Antragstellung mehr erforderlich. Personen, die Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, können künftig einen Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe formlos stellen, z. B. durch E-Mail. Zum anderen können die zuständigen Behörden – neben Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter – auch Geldleistungen ermöglichen.


Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen


  • Mittagessen in Schulen, grundsätzlich auch in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege: Der Anspruch auf die Aufwendungen besteht bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung. Ab dem 01.08.2019 entfällt der Eigenanteil des Kindes von 1 € pro Mittagessen.
  • Lernförderung: Ein Anspruch auf angemessene Lernförderung besteht dann, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Ab dem 01.08.2019 wird klargestellt, dass hierzu nicht zwingend eine Versetzungsgefährdung erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass vorrangig in Anspruch zu nehmende schulische Angebote nicht ausreichen. Die Erforderlichkeit der Lernförderung kann z. B. von der Schule bestätigt werden.
  • Schulbedarf: Für das notwendige Schulmaterial wird ab dem 01.08.2019 grundsätzlich jährlich ein Zuschuss von 150 € in zwei Teilbeträgen berücksichtigt (grundsätzlich zum 1. August 100 € und zum 1. Februar 50 €). Zur landesrechtlichen Lernmittelfreiheit siehe Schulgeld und Lernmittelfreiheit
  • Ausflüge/Klassenfahrten: Die Kosten eintägiger Ausflüge von Schulen sowie die Kosten mehrtägiger Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen werden ebenfalls berücksichtigt. Dasselbe gilt für eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
  • Schülerbeförderung: Für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit die Beförderungskosten nicht anderweitig abgedeckt sind. Anderweitig kann in Bayern die Schülerbeförderung über die Vorschriften über die Schülerbeförderung (Fahrpreis- und Verkehrsvergünstigungen) gedeckt sein. Ab dem 01.08.2019 entfällt die regelhafte Eigenbeteiligung in Höhe von 5 Euro monatlich bzw. der in § 9 Absatz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannte Betrag.
  • Unterstützung zum Mitmachen in den Bereichen Kultur, Sport, Spiel, Geselligkeit und Freizeiten: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres stehen für leistungsberechtigte Kinder/Jugendliche ab dem 01.08.2019 mindestens 15 € monatlich dafür zur Verfügung, dass sie z. B. einen Sportverein oder eine Musikschule besuchen und dabei Beiträge oder Kosten für die Ausrüstung anfallen. Das Teilhabebudget kann in begrenztem Umfang angespart werden.


§§ 19, 28 Sozialgesetzbuch II, § 34 Sozialgesetzbuch  XII, § 6b Bundeskindergeldgesetz i.V.m. § 28 Sozialgesetzbuch II, § 6 Asylbewerberleistungsgesetz, Bayerisches Schulwegkostenfreiheitsgesetz


Jobcenter; Landkreise-, und kreisfreie Städte


www.bmas.de/Bildungspaket/


www.stmas.bayern.de/grundsicherung/jobcenter/index.php

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