Biostoffe; Anzeige von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Arbeitgeber müssen beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt an der Regierung unter anderem die erstmalige Aufnahme einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2 sowie die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 3, soweit die Tätigkeiten keiner Erlaubnispflicht unterliegen, anzeigen.

Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) können die Gesundheit gefährden. Beschäftigte, die solche Tätigkeiten durchführen, sind daher besonders zu schützen.


Unter Biostoffen werden Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten (Parasiten, die im Menschen leben) – einschließlich ihrer gentechnisch veränderten Formen verstanden. Darüber hinaus werden mit dem Begriff auch mit TSE assoziierte Agenzien (Prionen) erfasst. Biostoffe können den Menschen durch Infektionen, übertragbare Krankheiten, Toxinbildung, sensibilisierende oder sonstige, die Gesundheit schädigende (z. B. fruchtschädigende oder krebserzeugende) Wirkungen gefährden.  


Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde anzuzeigen:


  • in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie die erstmalige Aufnahme
    • einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2,
    • einer Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 3, soweit die Tätigkeiten keiner Erlaubnispflicht nach § 15 unterliegen,

  • jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam sind, zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4,
  • die Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4,
  • das Einstellen einer nach § 15 Biostoffverordnung (BioStoffV) erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

     


Die Anzeige hat folgende Angaben zu umfassen:


  • Name und Anschrift des Arbeitgebers,
  • Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten,
  • das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 BioStoffV,
  • die Art des Biostoffs,
  • die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.
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