Blinde; Hilfen für Kriegsblinde

Neben den für Kriegsopfer vorgesehenen Leistungen (Kriegsopfer, Hilfen für) wird (Stand: 01.07.2019) eine Pflegezulage von 804 € gezahlt. Sie kann sich auf 1.032 €, 1.340 € oder 1.649 € erhöhen, wenn durch Leiden oder Behinderungen dauerndes Krankenlager oder außergewöhnliche Pflege erforderlich ist. Als blind gilt auch der, dessen Sehschärfe so gering ist, dass er sich in einer ihm nicht vertrauten Umwelt ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden kann.


Ferner besteht Anspruch auf einen ausgebildeten Führhund und Hilfsmittel für die Verrichtungen des täglichen Lebens und zur Erleichterung des Kontakts mit der Umwelt (z.B. Blindenuhren, Schutzbrillen, Tonbänder, Diktiergeräte, Blindenschreib- und Stenografiermaschinen). Die Zulage für den Unterhalt des Hundes beträgt derzeit monatlich 177 €; sie wird auch gezahlt, wenn kein Führhund in Anspruch genommen wird.


§§ 14, 35 Bundesversorgungsgesetz


Zentrum Bayern Familie und Soziales – Versorgungsamt


www.zbfs.bayern.de

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