Blinde; Hilfen für Zivilblinde

Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit Blindengeld. Als Blinde gelten Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt, sowie Personen mit sonstigen Störungen des Sehvermögens von gleichem Schweregrad. Hochgradig sehbehindert ist, wer nicht blind ist und wessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch beidäugig nicht mehr als 1/20 beträgt oder wer so schwere Störungen des Sehvermögens hat, dass diese einen Grad der Behinderung von 100 nach dem Sozialgesetzbuch IX bedingen.


Das volle Blindengeld beträgt seit 01.04.2004 85 v. H. der Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (629 € monatlich, Stand: 01.07.2019). Seit 01.01.2013 erhalten taubblinde Menschen ein verdoppeltes Blindengeld (1.258 € monatlich, Stand: 01.07.2019).


Zum 01.01.2018 wurde das Sehbehindertengeld eingeführt. Hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten einen monatlichen Betrag in Höhe von 188,70 € (ab 01.07.2019), hochgradig sehbehinderte Menschen, die zugleich taub sind, erhalten 377,40 € monatlich (ab 01.07.2019).


Die Beträge werden entsprechend der von der Sozialhilfe geleisteten Blindenhilfe regelmäßig angepasst.


Bei Unterbringung in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung ruht das Blindengeld in der Regel zur Hälfte.


Leistungen aus der Pflegeversicherung sowie Leistungen, die für blindheitsbedingte Mehraufwendungen gezahlt werden, sind auf das Blindengeld zu einem gewissen Anteil anzurechnen.


Im Rahmen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge kann Blindenhilfe gezahlt werden. Die Blindenhilfe im Rahmen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge wird Blinden nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe eines Betrages von 739,91 €, den Blinden unter 18 Jahren in Höhe von 370,59 € gewährt (Stand: 01.07.2019). Der Betrag verändert sich jeweils um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Dabei gilt die Einkommensgrenze des § 85 Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 (siehe Lebensunterhalt, Hilfe zum) + 70 v. H. der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Kosten der Unterkunft in angemessenem Umfang). In der Kriegsopferfürsorge gilt eine günstigere Einkommensgrenze. Im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Behinderte Menschen, Hilfen für ) können auch die Kosten für einen Blindenführhund und für andere Hilfsmittel getragen werden, wenn kein anderer Kostenträger (z.B. gesetzliche Krankenversicherung) zuständig ist.


Die am 01.09.2006 in Kraft getretene Bayerische Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für Blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren (BayDokZugV) regelt die Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren in einer für sie wahrnehmbaren Form. Den Berechtigten entstehen keine Kosten.


Siehe Barrierefreiheit für Menschen mit Sehbehinderung im Verwaltungsverfahren


Bayerisches Blindengeldgesetz; § 72 Sozialgesetzbuch XII; Bayerische Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren (BayDokZugV)


Zentrum Bayern Familie und Soziales – Versorgungsamt, gesetzliche Krankenkassen, Sozialhilfeverwaltungen und Kriegsopferfürsorgestellen bei den Bezirken, Zentrum Bayern Familie und Soziales – Hauptfürsorgestelle


Weitere Informationen zu den Verordnungen sind auf der Homepage des Bayerischen Sozialministeriums zu finden.


www.stmas.bayern.de/inklusion/gleichstellungsgesetz/index.php#sec7

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