Blinde; Hilfen

Blinde gelten als schwerbehinderte Menschen im Sinne des Sozialgesetzbuches IX und haben bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen Anspruch auf alle für behinderte Menschen vorgesehenen Hilfen und Leistungen (Behinderte Menschen, Hilfen für). Darüber hinaus erhalten Blinde noch besondere Leistungen als Kriegsblinde, Zivilblinde und Unfallverletzte.

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