Bodenschutz und Altlastenbehandlung; Beantragung der Zulassung als Sachverständige/r
Für die Untersuchung und Begutachtung von altlastenverdächtigen Flächen, schädlichen Bodenverunreinigungen und Altlasten sowie für die Durchführung von Sanierungsplanungen und -untersuchungen sieht das Bundes-Bodenschutzgesetz die Einbeziehung von Sachverständigen vor.
Die Zulassung dieser Sachverständigen nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) erfolgt in Bayern durch das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU).
Eine Sachverständigenzulassung kann für folgende Sachgebiete erfolgen:
- Flächenhafte und standortbezogene Erfassung / Historische Erkundung
- Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden – Gewässer
- Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden – Pflanze / Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien
- Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden – Mensch
- Sanierung
- Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser.
Die Zulassung wird für fünf Jahre erteilt und kann auf Antrag ggf. um jeweils fünf Jahre verlängert werden.
Es müssen regelmäßig Fortbildungsnachweise erbracht werden.
Eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger für Altlasten nach § 36 der Gewerbeordnung kann ggf. berücksichtigt werden. Bei entsprechendem Bestellungstenor durchläuft der Antragsteller ein vereinfachtes Zulassungsverfahren.
Sachverständige nach § 18 BBodSchG anderer Bundesländer können auch in Bayern tätig werden (Gleichwertigkeit der länderspezifischen Zulassungsverfahren).
Die Bekanntgabe aller in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG erfolgt in der Internet-Datenbank ReSyMeSa (Recherchesystem Messstellen und Sachverständige).