Bohrungen gemäß Lagerstättengesetz; Anzeige
Alle Bohrungen gemäß Lagerstättengesetz innerhalb der Landesfläche Bayerns müssen unabhängig von Teufe und Verwendungszweck angezeigt werden. Flachgründige Handbohrungen, Bohrungen für Bauwerkselemente (Anker, Bohrpfähle, etc.) oder Sondierungen sind in der Regel nicht anzeigepflichtig.
Alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen müssen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten von demjenigen, der die Bohrung für eigene oder fremde Rechnung ausführt, dem Bayerischen Landesamt für Umwelt angezeigt werden.
Das Landesamt für Umwelt stellt eine Online-Anwendung bereit, um den gesetzlichen Verpflichtung zur Bohranzeige nach Lagerstättengesetz komfortabel im Internet nachzukommen (siehe unter „Online-Verfahren“).
Die digitale Bohranzeige nach dem Lagerstättengesetz ersetzt nicht die Verpflichtung der Anzeige von Erdaufschlüssen oder Bohrungen nach Wasserhaushaltsgesetz (§49 WHG) bzw. Bundesberggesetz (BbergG) oder die Beantragung von wasserrechtlichen bzw. bergrechtlichen Verfahren. Diese sind gesondert unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen bei den für die Bohrlokation zuständigen Behörden einzureichen.
Die Online-Anwendung ermöglicht:
- für ein Bauvorhaben mit einer oder mehreren Bohrungen die Kontaktdaten des Melders sowie des Bauherren und des Planers in Formulare einzugeben,
- in einer Kartenanwendung bis auf Flurstückebene zur Bohrlokation zu navigieren,
- nach Markierung der Bohrlokationen fachliche Angaben zur Bohrung in Formularfelder einzugeben,
- nach Kontrolle die Daten bequem online an das LfU zu versenden,
- die zeitnahe Bestätigung des Eingangs der Anzeige beim Bayerischen Landesamt für Umwelt per E-Mail.
Für jede eingegebene Bohrung erhält der Melder eine eindeutige Bohrungs-Identifikationsnummer (BID).
Nach Abschluss der Bohrarbeiten sind gemäß Lagerstättengesetz dem Bayerischen Landesamt für Umwelt innerhalb einer 3 monatigen Frist folgende Informationen und Dokumente zu übermitteln:
- Genaue Lage der Bohrung(en), Übersichtskarte und Lageplan, ggf. Koordinaten,
- Herstellungsangaben,
- ausgefüllten Schichtenverzeichnisse (gem. EN ISO 14688, 14689; EN ISO 22475-1; früher DIN 4022), sowie
- das Bohrprofil mit ggf. Angaben zum Ausbau der Bohrung