Brandschutz; Beantragung der Anerkennung als Prüfsachverständige/r

Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer entscheidet gemeinsam mit dem Prüfungsausschuss über die Anerkennung als Prüfsachverständige für Brandschutz.

Alternativ zu einer bauaufsichtlichen Prüfung kann bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie Gebäuden der Gebäudeklasse 5 der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt werden (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO). Prüfsachverständige für Brandschutz prüfen und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise; sie überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen bescheinigten Brandschutznachweise (§ 19 Abs. 1 PrüfVBau).

Prüfsachverständige für Brandschutz dürfen Brandschutznachweise für alle genehmigungspflichtigen Bauvorhaben erstellen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BayBO), sie können aber dann nicht gleichzeitig als Prüfsachverständige tätig werden (§ 5 Abs. 4 PrüfVBau).

Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer prüft und entscheidet über die Anerkennung als Prüfsachverständiger für Brandschutz. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse (Teil der besonderen Voraussetzungen) erfolgt im Rahmen einer Prüfung durch den bei der Bayerischen Architektenkammer gebildeten Prüfungsausschuss. Die Prüfung besteht aus einem Fachvortrag und einer insgesamt dreistündigen mündlichen Prüfung.

Die Bayerische Architektenkammer führt eine Liste der anerkannten Prüfsachverständigen für Brandschutz.

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