Brandschutz; Durchführung von Maßnahmen zum vorbeugenden Brandschutz

Vorbeugender Brandschutz ist der Überbegriff für alle Maßnahmen, die im Voraus die Entstehung, Ausbreitung und Auswirkung von Bränden verhindern bzw. einschränken. Die brandgefährlichen und deshalb verbotenen Handlungen und Zustände sind in der Verordnung über die Verhütung von Bränden gelistet.

Die Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) auf der Rechtsgrundlage des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) enthält Gestaltungs- und Verhaltensvorschriften, mit dem Ziel,

  • brandgefährliche Handlungen und Zustände als solche zu bezeichnen
  • ihre Unterlassung durch Androhung einer Geldbuße durchzusetzen
  • materielle Prüfvorschriften für die Durchführung der gemeindlichen Feuerbeschau nach der Verordnung über die Feuerbeschau (FBV) bereitzustellen.

Sie enthält u.a. Festlegungen für folgende Bereiche:

  • Löschen von Bränden
  • Betrieb von Feuerstätten
  • Feuer im Freien 
  • Brennstoffrückstände
  • Zündhölzer, Kleingeräte, offenes Licht, Beleuchtungsgeräte
  • Rauchen, Rauchverbot
  • Elektrische Geräte
  • Verbrennungsmotoren
  • Feuergefährliche Arbeitsgeräte
  • Feste Brennstoffe
  • Lagerung leicht entzündbarer fester Stoffe in Gebäuden
  • Lagerung brennbarer fester Stoffe im Freien
  • Lagerung leicht entzündbarer Ernteerzeugnisse im Freien
  • Einlagerung selbstentzündlicher Ernteerzeugnisse
  • Sonstige selbstentzündliche Stoffe
  • Ballone
  • Ausschmücken von Räumen
  • Offene Dachräume, Luken, Kamine
  • Rettungswege
  • Straßenfeste, Märkte und Veranstaltungen
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