Bundes-, Staats- und Kreisstraßen; Beantragung einer Widmung, Umstufung und Einziehung sowie von Änderungen des Straßenverzeichnisses

Die Regierungen nehmen Anträge auf Widmung, Umstufung und Einziehung von Bundes- und Staatsstraßen sowie auf Änderung des Straßenverzeichnisses für Bundes-, Staats- und Kreisstraßen entgegen.

Die Widmung, Umstufung und Einziehung von Bundesfernstraßen und Staatsstraßen verfügt die Oberste Straßenbaubehörde. Die Regierungen sind für die Prüfung und Weiterleitung von Anträgen von Staatlichen Bauämtern auf Widmung, Umstufung und Einziehung von Bundes- und Staatsstraßen an die Oberste Straßenbaubehörde zuständig.

Die Widmung und Einziehung von Kreisstraßen verfügen die Landkreise/kreisfreien Gemeinden. Die Umstufung außerhalb der Straßenklasse der Bundes- und Staatsstraßen erfolgt entweder mit einer einvernehmlichen Umstufungsvereinbarung der beteiligten Straßenbaulastträger oder durch aufsichtliche Umstufung. Die einvernehmliche Umstufungsvereinbarung ist der für die künftige Straßenklasse zuständigen Straßenaufsichtsbehörde anzuzeigen, d.h. bei Kreisstraßen der Regierung. Die Straßenaufsichtsbehörde kann innerhalb von 2 Monaten die einvernehmliche Umstufung beanstanden (sog. Erinnerung).

Werden sich die beteiligten Straßenbaulastträger über die Verkehrsbedeutung einer Straße nicht einig , entscheidet die zuständige Straßenaufsichtsbehörde, d.h. die Regierung, wenn der höchste beteiligte Straßenbaulastträger eine Kreisverwaltungsbehörde ist.

Für die Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen führt die Oberste Straßenbaubehörde sog. Straßenverzeichnisse. In die Straßenverzeichnisse werden alle Straßen gemäß ihrer Straßenklasse aufgenommen. Die Regierungen sind für die Prüfung und Weiterleitung von Anträgen von Landkreisen und kreisfreien Gemeinden auf Änderung des Straßenverzeichnisses für Kreisstraßen an die Oberste Straßenbaubehörde zuständig.

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