Bundes- und Staatsstraßen; Planung, Bau und Verwaltung

Für Planung, Bau und Verwaltung von Bundes- und Staatsstraßen sind das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, die Regierungen und die Staatlichen Bauämter zuständig.

Die Staatlichen Bauämter planen, bauen und verwalten als zuständige Vertreter des Straßenbaulastträgers die Bundes- und Staatsstraßen in ihrem Amtsbereich mit folgenden Ausnahmen:

  • für die Bundesstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrt sind die jeweiligen Gemeinden zu ständig, wenn deren Einwohnerzahl 80.000 übersteigt.
  • für die Staatstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrt sind die jeweiligen Gemeinden zuständig, wenn deren Einwohnerzahl 25.000 übersteigt.

Außerdem können Landkreise die Verwaltung ihrer Kreisstraßen den Staatlichen Bauämtern – Bereich Straßenbau übertragen.

Die Regierungen nehmen insbesondere Aufsichtsfunktionen wahr, führen Planfeststellungsverfahren für den Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen durch und prüfen dazu Vorentwürfe. Außerdem setzen sie Grenzen von Ortsdurchfahrten fest und entscheiden über Ausnahmen bei straßenrechtlichen Veränderungssperren. Die Landkreise und die Gemeinden haben beabsichtigte Neubauten oder wesentliche Änderungen ihrer Straßen den Regierungen mitzuteilen

Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ist neben ihrer Aufsichtsfunktion über die Straßenverwaltung für die Einführung und Sicherstellung einheitlicher Vorgaben (rechtlich und technisch) zuständig. Sie führt außerdem die Straßenverzeichnisse für die Staatsstraßen und Kreisstraßen. Darüber hinaus kümmert sie sich um die Zusammenarbeit mit den Behörden der Bundesrepublik im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung der Bundesfernstraßen. Schließlich ist das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr auch für Widmung, Umstufung und Einziehung von Staatsstraßen zuständig.

Die Straßenbaulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung und umfasst alle mit dem Bau und Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben; nämlich die Straße zu planen, zu bauen, zu verbessern, zu unterhalten, zu erneuern und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Zur Straßenbaulast gehört auch der erforderliche Grunderwerb. Die Straßenbaulast umfasst – neben den technischen Aufgaben des Straßenbaus und der Straßenunterhaltung einschließlich des Betriebs bestimmter Anlagen – alle verwaltungsmäßigen und organisatorischen Maßnahmen, welche Voraussetzung für die Verwirklichung der öffentlichen Aufgabe sind.

Vom Bau einer Straße spricht man, wenn eine Straße (Straßenabschnitt) neu hergestellt wird; der Begriff umfasst auch den Ausbau von Straßen.

Die Unterhaltung umfasst die laufende Unterhaltung und die Erneuerung, wobei unter Erneuerung der Ersatz einer abgenutzten Anlage oder von Teilen davon verstanden wird (z.B. Asphaltdeckschicht oder gesamtes Brückenbauwerk).

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