Bundeswasserstraßen; Genehmigung von besonderen Veranstaltungen

Sportliche Veranstaltungen, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen an den Bundeswasserstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können, bedürfen der Erlaubnis des zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes.

Sollen sportliche Veranstaltungen, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen an den Bundeswasserstraßen durchgeführt werden, sind diese durch das jeweilig zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zu genehmigen. Die Veranstalter müssen dazu einen formlosen Antrag an das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt richten und die dazu erforderlichen Unterlagen (werden ggf. durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt angefordert) einreichen. Auskünfte erteilt das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA).

Zuständig ist das jeweilige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, in dessen Amtsbezirk die sportliche Veranstaltung, Wasserfestlichkeit und sonstige Veranstaltung stattfinden soll.

An der Bundeswasserstraße Main sind das die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter 

  • Aschaffenburg, Zuständigkeitsbereich von Main-km 0,00 – 185,20 und
  • Schweinfurt, Zuständigkeitsbereich von Main-km 185,20 – 387,69.

An der Bundeswasserstraße Main-Donau-Kanal (MDK) ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nürnberg von MDK-km 0,00 – 171,00 zuständig.

An der Bundeswasserstraße Donau ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Regensburg von Donau-km 2414,72 – 2201,77 zuständig.

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