Bundeswasserstraßen; Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung

Für Einrichtung und Betrieb von Anlagen im Bereich von Bundeswasserstraßen ist eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung durch das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erforderlich. Dies gilt auch für Änderungen an bestehenden Anlagen.

Einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (ssG) bedürfen nach § 31 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz die Benutzungen (§ 3 Wasserhaushaltsgesetz) einer Bundeswasserstraße und die Errichtung, Veränderung und der Betrieb von Anlagen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer.

Eine Genehmigung ist immer dann nötig, wenn die Maßnahme besondere Vorkehrungen oder ein bestimmtes Verhalten des Unternehmers erfordert, damit eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verhütet wird. Die Benennung der einzureichenden Unterlagen erfolgt nach Anzeige der beabsichtigten Maßnahme nach Aufforderung durch das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA).

Zuständig ist das jeweilige WSA in dessen Bezirk die Verwaltung der entsprechenden Bundeswasserstraße fällt.

An der Bundeswasserstraße Main sind das die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter 

  • Aschaffenburg, Zuständigkeitsbereich von Main-km 0,00 – 185,20 und
  • Schweinfurt, Zuständigkeitsbereich von Main-km 185,20 – 387,69.

An der Bundeswasserstraße Main-Donau-Kanal (MDK) ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nürnberg von MDK-km 0,00 – 171,00 zuständig.

An der Bundeswasserstraße Donau ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Regensburg von Donau-km 2414,72 – 2201,77 zuständig.

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