Datenschutz im Sozialrecht

Jeder Bürger hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden.


Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. 


Die Verarbeitung von Sozialdaten ist nur zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat oder ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand vorliegt. Dies z. B. der Fall, wenn die Übermittlung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der für den Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Behörden erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.


Das Sozialgesetzbuch gibt dem Betroffenen grundsätzlich u. a. das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten und über die Empfänger gegenüber denen die Sozialdaten offengelegt wurden.


Der Auskunftserteilungsantrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Es empfiehlt sich jedoch, die Auskunft schriftlich anzufordern und in dem Antrag die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher zu bezeichnen. Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen.


Sind die Sozialdaten unrichtig, besteht ein Anspruch auf Berichtigung.


Sie sind auch dann zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgabe nicht mehr notwendig ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Die Löschung unterbleibt z. B., soweit die Verarbeitung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.


§ 35 Sozialgesetzbuch I, §§ 67-85a Sozialgesetzbuch X, Art.  15-17 EU-Datenschutzgrundverordnung


Sozialversicherungsträger (Sozialversicherung)

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