Datenschutz; Sicherstellung des Datenschutzes durch kommunale Datenschutzbeauftragte

Kommunale Behörden, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, haben einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.

Alle bayerischen Behörden und sonstige bayerische öffentliche Stellen (z. B. Gemeinden, Landratsämter, Kreiskrankenhäuser), die personenbezogene Daten verarbeiten, haben einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Mehrere Stellen können gemeinsam einen ihrer Beschäftigten zum gemeinsamen Datenschutzbeauftragten bestellen. Auch die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten durch Vertrag ist zulässig.


Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat  folgende gesetzlichen Aufgaben:


  • Unterrichtung

    Der Datenschutzbeauftragte unterrichtet und berät den Verantwortlichen und die Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer datenschutzrechtlichen Pflichten
  • Überwachung

    Der Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften und Strategien des Verantwortlichen für den Schutz personenbezogener Daten
  • Beratung bei der Datenschutz-Folgenabschätzung

    Der Datenschutzbeauftragte berät auf Anfrage den Verantwortlichen im Zusammenhang mit einer Datenschutz-Folgenabschätzung und überwacht deren Durchführung
  • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

    Der Datenschutzbeauftragte arbeitet mit der Datenschutzaufsichtsbehörde zusammen und ist deren Anlaufstelle bei datenschutzrechtlichen Fragen
  • Unterstützung der Betroffenen

    Die Betroffenen können den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung betreffenden Fragen zu Rate ziehen
  • Stellungnahme vor dem Einsatz automatisierter Verfahren

    Vor einem Einsatz oder einer wesentlichen Änderung eines automatisierten Verfahrens, mit dem personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist dem behördlichen Datenschutzbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
  • Stellungnahme zu geplanten Videoüberwachungen

    Öffentliche Stellen haben den behördlichen Datenschutzbeauftragten rechtzeitig vor dem Einsatz einer Videoüberwachung zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben


Übertragung weiterer Aufgaben


Folgende Aufgaben des Verantwortlichen nach der DSGVO kommen für eine Übertragung auf den behördlichen Datenschutzbeauftragten in Frage:


  • Die Führung des Verarbeitungsverzeichnisses
  • Die Meldung von Datenpannen an die Aufsichtsbehörde
  • Die Koordination bei der Umsetzung der Rechte der Betroffenen nach Art. 12 ff. der DSGVO.
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