Daueraufenthalt-EU; Beantragung der Erlaubnis

Ausländerinnen und Ausländer aus nicht-EU-Staaten, die sich langfristig rechtmäßig in Deutschland aufhalten und sich sowohl wirtschaftlich als auch sozial integriert haben, können unter bestimmten Voraussetzungen die „Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU“ erhalten. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist wie die Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie ist dieser in vielen Punkten gleichgestellt, bietet jedoch zum Teil, insbesondere auch im Hinblick auf die innereuropäische Mobilität, weitergehende Rechte.

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und dient der Verfestigung des Aufenthalts eines Ausländers in Deutschland. Sie berechtigt zur Beschäftigung als Arbeitnehmer oder zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

Insoweit steht die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU einer „nationalen“ Niederlassungserlaubnis (siehe „Verwandte Themen“) gleich.


Andererseits ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU aber auch die Grundlage, um ein Aufenthaltsrecht und die Erlaubnis zur Beschäftigungsaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat der Union unter vereinfachten Voraussetzungen zu erhalten. Auf diese Weise erlangt auch ein Drittstaatsangehöriger eine gewisse Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union. Der Inhaber einer „nationalen“ Niederlassungserlaubnis kann dagegen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union lediglich die sog. Schengen-Reisefreiheit nutzen (Aufenthalt lediglich zu Besuchszwecken für die Dauer von längstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen).


Die Erteilungsvoraussetzungen entsprechen im Wesentlichen denen der „nationalen“ Niederlassungserlaubnis (siehe „Verwandte Themen“). Es werden aber zum Beispiel hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers und seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, strengere Anforderungen als bei der „nationalen“ Niederlassungserlaubnis gestellt.


Ausgenommen von der Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind:


  • Inhaber einiger Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, sowie Ausländer, die einen solchen beantragt haben.
  • Ausländer, die einen humanitären Schutzstatus in einem anderen Mitgliedstaat beantragt haben, solange darüber noch nicht entschieden worden ist.
  • Diplomaten
  • Personen, die sich zu Studienzwecken oder im Rahmen einer Berufsausbildung im Hoheitsgebiet aufhalten.
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