Denkmalliste; Auskunft, Eintragung und Streichung

Baudenkmäler, Bodendenkmäler und bestimmte bewegliche Denkmäler werden in die Denkmalliste eingetragen. Die Liste wird vom Landesamt für Denkmalpflege geführt. Jedermann kann sie einsehen.

Die Denkmalliste ist ein vom Landesamt für Denkmalpflege geführtes Verzeichnis, in das drei Arten von Denkmälern eingetragen werden: Baudenkmäler, Bodendenkmäler und beweglichen Denkmäler.

Baudenkmäler sollen nachrichtlich in die Denkmalliste aufgenommen werden. Dabei wird angestrebt, dass möglichst alle Baudenkmäler Bayerns zutreffend in der Liste aufgeführt sind; deshalb wird sie laufend fortgeschrieben (Link siehe „Weiterführende Links“).

Die Schutzvorschriften des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) gelten aber unabhängig davon, ob ein Bauwerk in der Denkmalliste steht oder nicht. Für Baudenkmäler ergeben sich deshalb aus einem Eintrag in der Denkmalliste keine unmittelbaren rechtlichen Folgen. Vielmehr dient die Liste hier in erster Linie als Hilfsmittel für die Denkmalschutzbehörden, denen die Prüfung erleichtert wird, ob für ein bestimmtes Bauwerk die Schutzvorschriften des DSchG beachtet werden müssen. Überdies ist die Denkmalliste ein wichtiges Informationsmittel für interessierte Bürgerinnen und Bürger.

Auf Grundlage der Denkmalliste sind die Denkmäler auf der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege im sog. „Bayerischen Denkmal-Atlas“ kartografisch dargestellt (Link siehe „Weiterführende Links“). Die Baudenkmäler und Ensembles werden flächenscharf, d.h. bis auf die Ebene eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils, Bodendenkmäler in ihrer bekannten Ausdehnung dargestellt. Zu nahezu jedem erfassten Baudenkmal sind außerdem Fotos mit der Außenansicht aufrufbar.

Bodendenkmäler sollen ebenfalls nachrichtlich in die Liste eingetragen werden. Wie die Baudenkmäler stehen die Bodendenkmäler unabhängig davon unter Denkmalschutz, ob sie in die Denkmalliste eingetragen sind oder nicht.

Bewegliche Denkmäler werden nur auf Antrag des Berechtigten oder in besonders wichtigen Fällen in die Denkmalliste eingetragen. Für eingetragene bewegliche Denkmäler gelten besondere Schutzvorschriften des DSchG. Auf bewegliche Denkmäler, die nicht in die Denkmalliste eingetragen sind, sind diese Bestimmungen nicht anwendbar. Anders als bei Bau- und Bodendenkmälern ist der Eintrag in die Denkmalliste also bei beweglichen Denkmälern eine Voraussetzung für die Anwendung der besonderen Schutzvorschriften des DSchG.

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