Dienstvergehen; Einleitung von Disziplinarverfahren

Das Disziplinarrecht dient im Bereich der öffentlichen Verwaltung dazu, die Funktionsfähigkeit und Integrität der Beamtenschaft aufrechtzuerhalten. Es regelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen Beamte ein Dienstvergehen begehen, wie dieses aufzuklären und zu ahnden ist. Die Disziplinarbefugnisse werden von den Dienstvorgesetzten und den Disziplinarbehörden ausgeübt, soweit nicht die Verwaltungsgerichte zuständig sind.

Die Dienstpflichten der Beamten ergeben sich insbesondere aus dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und dem Bayerischen Beamtengesetz (BayBG). Verletzen Beamte schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten, so begehen sie ein Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG). Auch das außerdienstliche Verhalten von Beamten kann ausnahmsweise dienstrechtlich relevant sein. Die Verübung einer Straftat durch Beamte stellt in der Regel auch ein Dienstvergehen dar. Die Strafverfolgungsbehörden sind gemäß § 49 Abs. 1 BeamtStG bzw. Nr. 15 MiStra (Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen) bei Strafverfahren gegen Beamte verpflichtet, den Dienstvorgesetzten des Beamten zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen zu informieren.

Ein Dienstvergehen setzt neben der tatbestandlichen Verletzung von Dienstpflichten schuldhaftes, d.h. mindestens fahrlässiges Handeln voraus. Als Disziplinarmaßnahmen kommen Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehalts in Betracht. Die Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. Aberkennung des Ruhegehalts können nur nach Erhebung der Disziplinarklage durch ein Verwaltungsgericht angeordnet werden.

Außer der disziplinarrechtlichen und strafrechtlichen Ahndung von Dienstvergehen haben Amts- oder Dienstpflichtverletzungen von Beamten u. U. auch eine vermögensrechtliche Haftung zur Folge. Nach § 48 BeamtStG kann eine Schadensersatzpflicht der Beamten dann in Betracht kommen, wenn sie dem Dienstherrn schuldhaft einen Vermögensschaden zufügen. Verletzen Beamte in Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes die einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht und hat der Dienstherr auf Grund des § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG hierfür Schadenersatz zu leisten, so ist der Rückgriff gegen die Beamten insoweit zulässig, als diesen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Die Disziplinarbefugnisse werden von den Dienstvorgesetzten und den Disziplinarbehörden ausgeübt, soweit nicht die Verwaltungsgerichte zuständig sind (Art. 18 Abs. 1 BayDG). Dienstvorgesetzter ist in der Regel der Behördenleiter der Behörde, bei der der Beamte beschäftigt ist.

Die zuständigen Disziplinarbehörden des Freistaates Bayern ergeben sich aus den §§ 28 bis 31 der Zuständigkeitsverordnung vom 16. Juni 2015. Disziplinarbehörden sind

  • die Landesanwaltschaft Bayern für den Geschäftsbereich
    • der Staatskanzlei
    • des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (mit Ausnahme des Landesamts für Verfassungsschutz und der Polizeivollzugsbehörden)
    • des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
    • des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
    • des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
    • des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
    • des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
    • des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration, außerdem
  • das Polizeipräsidium München für das Personal des Landesamts für Verfassungsschutz, der Präsidien der Polizei, des Landeskriminalamts, des Polizeiverwaltungsamts und der diesen Behörden nachgeordneten Dienststellen
  • die Generalstaatsanwaltschaften für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz
  • das Landesamt für Steuern für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
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