Disziplinarverfahren; Erhebung einer Disziplinarklage und Vertretung vor Gericht

Seit dem 1. Januar 2006 obliegen der Landesanwaltschaft Bayern Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Disziplinargesetz (BayDG).

Die Landesanwaltschaft ist kraft der §§ 27 ff. der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) zuständige Disziplinarbehörde im staatlichen Bereich für die Beamten folgender Geschäftsbereiche:

  1. der Staatskanzlei
  2. des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (mit Ausnahme des Landesamts für Verfassungsschutz und der Polizeivollzugsbehörden)
  3. des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
  4. des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
  5. des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
  6. des Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
  7. des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
  8. des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration außerdem
  9. der Bayerischen Staatsforsten (aufgrund der DienstBaySFV)

Sie führt das Disziplinarverfahren, wenn die Ahndungsmöglichkeiten des Dienstvorgesetzten nicht ausreichen, der einen Verweis erteilen oder eine Geldbuße verhängen kann.

Im kommunalen Bereich übt die Landesanwaltschaft Disziplinarbefugnisse aus, wenn ihr nach der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes und zur Vertretung des Freistaates Bayern in Disziplinarsachen für den kommunalen Bereich (DVKommBayDG) von den originär zuständigen Behörden und Organen Einzelfälle übertragen werden, und zwar

  • bei kommunalen Wahlbeamten durch die Rechtsaufsichtsbehörde
  • bei kommunalen (Laufbahn-) Beamten durch das je nach Fallgestaltung zuständige Organ (Bürgermeister, Landrat, Bezirkstagspräsident, Ausschuss, Plenum).

Die Landesanwaltschaft verfügt über eingearbeitetes, disziplinarrechtlich versiertes Personal, das Distanz zum Fall hat, gleichzeitig aber die spezifischen Verwaltungsabläufe kennt. Sie bietet deshalb gerade für den kommunalen Bereich ihre Hilfe an, wo Disziplinarfälle seltener zu bearbeiten sind oder häufig die Einschaltung einer am bisherigen Geschehen völlig unbeteiligten Stelle gewünscht wird.

Die Ahndung eines Dienstvergehens richtet sich nach seiner Schwere. Die Landesanwaltschaft erkennt selbst auf Einstellung des Verfahrens (evtl. mit Auflage), Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Kürzung des Ruhegehalts und verfügt temporäre Maßnahmen wie vorläufige Dienstenthebung und vorläufige Kürzung (Einbehaltung) der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts. Kommt eine Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht, so entscheidet darüber das Verwaltungsgericht nach Erhebung einer Disziplinarklage.

Die Landesanwaltschaft vertritt alle von ihr geführten Disziplinarfälle auch vor den Verwaltungsgerichten, also wenn sie selbst Disziplinarklage erhoben hat oder wenn sich ein Beamter gegen eine ihn treffende Disziplinarverfügung wendet.

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