Dorfhelfer / Dorfhelferin

Landwirtschaftlichen Familien kann eine Dorfhelferin grundsätzlich bis zu 16 Wochen zur Verfügung gestellt werden, wenn die Bäuerin wegen Krankheit (Krankheit, Hilfen bei), Arbeitsunfall, Mutterschaft (Schwangerschaft und Mutterschaft, Leistungen bei) oder Kuraufenthalt (Kuren) ihren Aufgaben in der Familienbetreuung, Haushaltsführung und in der Mitwirkung im landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr nachkommen kann, bis zu 12 Monaten innerhalb von 24 Monaten, wenn die Bäuerin durch Ableben ausfällt. In diesen Fällen tritt die Dorfhelferin selbstständig an die Stelle der Bäuerin. Dabei obliegt ihr vorrangig die Betreuung der Familie und die Versorgung des Haushaltes. Erforderlichenfalls wirkt sie auch in entsprechendem Umfang im landwirtschaftlichen Betrieb mit. Bei sozialen Notsituationen ist auch ein Einsatz in nichtbäuerlichen Haushalten des ländlichen Raumes möglich. Die durch staatliche Zuwendungen an die Träger der Dorfhelferinnenstationen verminderten Kosten hat die Einsatzfamilie aufzubringen, soweit sie nicht von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, wie z.B.  der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übernommen werden.

Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4, 5, Artikel 7 Absatz 1 Ziffer 11 Bayerisches Gesetz zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes (BayAgrarWiG)

Verband der Dorf- und Betriebshilfsdienste in Bayern e.V.; Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Gesetzliche Krankenkassen

Verband der Dorf- und Betriebshilfsdienste in Bayern e. V.

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

 

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