Eheaufhebung; Mitteilung von Aufhebungstatbeständen

Die Regierung von Mittelfranken kann nach Prüfung der Tatbestände die für eine Aufhebung der Ehe sprechen, die Eheaufhebung beim zuständigen Familiengerichte beantragen. Behörden (z. B. Standesämter, Ausländerbehörden) oder Personen können der zuständigen Behörde mögliche Aufhebungstatbestände mitteilen.

Nach §§ 1313 ff. BGB kann in Deutschland unter gewissen Voraussetzungen eine wirksam geschlossene Ehe aufgehoben werden. Die Eheaufhebung erfolgt auf Antrag der zuständigen Behörde durch rechtsgestaltenden Beschluss (Gericht) des zuständigen Familiengerichts.


Die Regierung von Mittelfranken ist antragsberechtigt für die Aufhebung von Ehen, die gegen folgende Paragraphen verstoßen:


  • § 1303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Eheunmündigkeit
  • § 1304 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Geschäftsunfähigkeit
  • § 1306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Doppelehe
  • § 1307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Verwandtschaft
  • § 1311 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – persönliche Erklärung
  • § 1314 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Bewusstlosigkeit/Störung der Geistestätigkeit oder
  • § 1314 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Scheinehe


Die Regierung von Mittelfranken ist für alle Regierungsbezirke im Freistaat Bayern örtlich zuständig und kann bei Vorliegen eines Aufhebungsgrundes einen Antrag auf Aufhebung einer Ehe beim zuständigen Familiengericht stellen. Bei einem Verstoß gegen § 1303 S. 1 (Ehemündigkeit) muss die Regierung von Mittelfranken, einen Antrag auf Aufhebung stellen, es sei denn der minderjährige Ehegatte ist zwischenzeitlich volljährig geworden und hat zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen will. Bei den Aufhebungsgründen der Scheinehe und Doppelehe handelt es sich um Straftatbestände gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bzw. gemäß § 172 Strafgesetzbuch (StGB). In diesen Fällen sollte von den Behörden (z. B. Standesämter, Ausländerbehörden) ein Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens gestellt werden.


Behörden (z. B. Standesämter, Ausländerbehörden) oder Personen können die Regierung von Mittelfranken über mögliche Aufhebungstatbestände in Kenntnis setzen.

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