Ehemalige deutsche Zwangsarbeiter; Leistungen

Auf Antrag können ehemalige deutsche Zwangsarbeiter, die als Zivilpersonen aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit kriegs- oder kriegsfolgenbedingt (zwischen dem 01.09.1939 und vor dem 01.04.1956) von einer ausländischen Macht zur Zwangsarbeit herangezogen wurden, einen einmaligen Anerkennungsbetrag in Höhe von 2.500 € erhalten. Der Antrag ist über das Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Hamm, Alter Uentroper Weg 2, 59071 Hamm zu stellen. Die Leistung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Auf sie besteht kein Rechtsanspruch.

Wenn der Berechtigte in der Zeit zwischen dem 27.11.2015 und dem 31.12.2017 verstorben ist, kann ein Hinterbliebener (d. h. ein Kind oder Ehegatte) die Anerkennungsleistung erhalten.

Die Antragsfrist endet am 31.12.2017 (Ausschlussfrist).

Nicht leistungsberechtigt ist, wer der Leistung unwürdig ist. Unwürdig ist gemäß § 8 Absatz 3 der Richtlinie über eine Anerkennungsleistung an ehemalige deutsche Zwangsarbeiter (ADZ-Anerkennungsrichtlinie) insbesondere wer

  • der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat oder
  • Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen oder daran teilgenommen hat oder durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen hat oder
  • in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat.

Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Hamm

    www.bva.bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_VII/Zwangsarbeiter/zwangsarbeiter_thema.html

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