Ehesachen; Ehescheidung
Für Anträge auf Scheidung oder Aufhebung einer Ehe oder auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe (Ehesachen) ist das Amtsgericht-Familiengericht zuständig.
Über Ehesachen entscheidet das Amtsgericht-Familiengericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder bei dem Ehegatten lebt und bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder leben. Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten zuletzt gemeinsam gelebt haben, wenn einer der Ehegatten in diesem Bezirk noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Liegen alle diese Fälle nicht vor, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers.
Innerhalb der Ehesachen kommt der Ehescheidung die größte Bedeutung zu. Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Einziger Scheidungsgrund ist das „Gescheitertsein“ der Ehe. Nach der gesetzlichen Regelung ist eine Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht (Diagnose) und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen (Prognose). Für die Feststellung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, kommt es in erster Linie auf die eheliche Gesinnung der Ehepartner an. Will ein Ehegatte die Ehe mit dem anderen nicht fortsetzen, so besteht die Lebensgemeinschaft nicht mehr. Wesentliche Bedeutung für die Prognose, ob mit einer Wiederherstellung der Ehe zu rechnen ist, kommt der Dauer des Getrenntlebens zu.
Das Gesetz nennt bestimmte Voraussetzungen, bei deren Vorliegen das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet wird. Die Zerrüttungsvermutung greift zum einen dann ein, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Zum anderen gilt die Zerrüttungsvermutung nach dreijährigem Getrenntleben auch dann, wenn der andere Ehegatte mit der Ehescheidung nicht einverstanden ist.