Ehrenamtliche Richter

Bei den Arbeitsgerichten (Arbeitsgerichtsprozess), bei den Sozialgerichten (Sozialgerichtsprozess), bei den Verwaltungsgerichten (Verwaltungsgerichtsprozess), bei den Finanzgerichten, bei den Kammern für Handelssachen der Landgerichte (Handelsrichter) und teilweise bei den Strafgerichten (Schöffen) wirken ehrenamtliche Richterinnen und Richter an der Rechtsprechung mit vollem richterlichen Stimmrecht mit. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Eine erneute Berufung ist grundsätzlich möglich. Die Amtszeit kann vorzeitig nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen beendet werden. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter dürfen in der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht beschränkt oder benachteiligt werden, haben Anspruch auf Arbeitsbefreiung und sind gesetzlich unfallversichert (Unfallversicherung).


Für die Tätigkeit wird eine Entschädigung für Zeitversäumnis, für Nachteile bei der Haushaltsführung, für notwendige Fahrtkosten (Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Kilometergeld bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs), für Aufwand (Tagegeld, Übernachtungsgeld, für Verdienstausfall und für sonstige Aufwendungen) gezahlt. Für die Entschädigung der Handelsrichter gilt eine Sonderregelung.


Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, Gerichtsverfassungsgesetz

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